Rechtsanwaltskanzlei Gönner

Familienrecht 




Folgen der Ehescheidung

Bei einer Scheidung sind idR weitere Fragen zu klären, außer dem eigentlichen Ausspruch der Ehescheidung.

Selbst wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, oder wenn gemeinsame Kinder schon erwachsen sind und in ihrer eigenen Familie leben, stellen sich folgende Fragen:

-
besteht Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander, dh ist der eine gegenüber dem anderen zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet?
- wie werden die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung geregelt?
- wie wird der gemeinsam angeschaffte Hausrat aufgeteilt?

Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, stellen sich darüber hinaus weitere Fragen:

- verbleibt es beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht, oder soll das Sorgerecht oder ein Teil davon, zB das Aufenthaltsbestimmungrecht, auf einen Elternteil übertragen werden?
- besteht Einigkeit hinsichtlich des Umgangsrechts? Sind sich die Eltern einig, wann der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, das Kind sehen darf?
- sind sich die Eltern einig hinsichtlich des Kindesunterhalts, dh bezahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, an den anderen Elternteil, bei dem das Kind wohnt, regelmäßig angemessenen Kindesunterhalt? Wie berechnet man angemessenen Kindesunterhalt?

Versorgungsausgleich:

Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten. Der Ehegatte, der während der Ehezeit die höheren Rentenanwartschaften erworben hat, ist dem anderen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet. Dies bedeutet - ganz grob gesagt - dass die Hälfte der überschießenden Rentenanwartschaften vom Rentenkonto des Ehegatten mit den höheren Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto des Ehegatten mit den niederen Rentenanwartschaften übertragen wird. Für den Versorgungsausgleich gilt als Ehezeit die Zeit zwischen dem Ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und dem Letzten des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht.

Zugewinnausgleich:

Für den Zugewinnausgleich kommt es darauf an, in welchem Güterstand Sie mit Ihrem Ehegatten leben. Es gibt Gütergemeinschaft, Gütertrennung sowie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für die Vereinbarung von Gütergemeinschaft oder Gütertrennung ist ein Ehevertrag erforderlich, der vor einem Notar zu schließen ist. Wenn Sie also mit Ihrem Ehegatten wegen der Regelung des Güterstandes nicht bei einem Notar waren, dann gilt für Sie automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

In der Zugewinngemeinschaft ist mit dem Ende der Ehe zwischen den Ehegatten der Zugewinn auszugleichen. Um festzustellen, welcher Ehegatte von dem anderen Ehegatten Ausgleich verlangen kann, und welche Summe als Ausgleich verlangt werden kann, ist für jeden Ehegatten sein Zugewinn zu berechnen.

Der Zugewinn berechnet sich, indem man von dem Endvermögen eines Ehegatten (= Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner vorhanden war) das Anfangsvermögen dieses Ehegatten (= Vermögen am Tag der Heirat, wird indexiert) abzieht.

Zum Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist hinzuzurechnen Vermögen, welches erworben wurde von Todes wegen (also zB Erbschaft), oder Vermögen welches durch Schenkung erworben wurde mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht (also zB lebzeitige Übertragung des Vermögens der Eltern auf ihr erwachsenes Kind). Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein, wenn zB einer der Ehegatte am Tag der Ehschließung Schulden hatte.

Vom Endverögen abzuziehen sind Kreditverbindlichkeiten oder Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung oder eines Hauses.

Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, hat dem anderen Ehegatten diesen Zugewinn auszugleichen, dh die Hälfte des Zugewinnüberschusses als Zugewinnausgleich zu bezahlen.

Nachehelicher Unterhalt:

Nachehelicher Unterhalt ist nicht zu verwechseln mit Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt ist zu zahlen für die Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung. Nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist nachehelicher Unterhalt. Das Gesetz sieht für den nachehelichen Unterhalt bestimmte Unterhaltstatbestände vor, wenn keiner davon zutrifft, gilt das Prinzip der Eigenverantwortung.

Der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten richtet sich dabei nach den ehelichen Verhältnissen, dh den Verhältnissen, die für den Lebenszuschnitt der Ehe prägend waren.

Regelungen bei gemeinsamen Kindern:

- Kindesunterhalt:

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen. Für den Kindesunterhalt ist das gesamte Einkommen zu berücksichtigen, dh nicht nur wie beim Ehegattenunterhalt das die Verhältnisse "prägende" Einkommen. Der angemessene Kindesunterhalt berechnet sich idR nach der sog "Düsseldorfer Tabelle". Der Bedarf des minderjährigen Kindes richtet sich allein nach dem bereinigten Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, während der andere Elternteil seinen Anteil zum Unterhalt des Kindes durch Betreuung und Versorgung erbringt. Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern mit dem Unterhalt verrechnet.

- Elterliche Sorge:

Nach Trennung und Scheidung verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, es sei denn, einer der Eltern stellt Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge. In diesem Falle prüft dann das Familiengericht, inwieweit beide Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind und ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht.  Die Entscheidung des Familiengerichts hat sich am Kindeswohl zu orientieren, dh an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindung des Kindes an seine Eltern und Geschwister, sowie am geäußerten Willen des Kindes. Eine Einschränkung des gemeinsamen Sorgerechts kommt in Betracht bei fehlendem Grundkonsens der Eltern, der mangelnden Eignung eines Elternteils zur Erziehung und Betreuung des Kindes aufgrund äußeren, meist räumlichen Verhältnissen.

- Umgangsrecht

Grundsätzlich hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind.  Es kann so gehandhabt werden, dass das Kind jedes zweite Wochenende sowie die halben Schulferien bei dem Elternteil verbringt, bei dem es nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.





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